Wenn Sie aus gesundheitlichen oder psychischen Gründen nicht mehr komplett erwerbsfähig sind, haben Sie in Deutschland Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Dazu müssen Sie verschiedene medizinische und versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllen. Hier erklären wir Ihnen, was es mit der Mindest-Versicherungszeit auf sich hat, die Sie erfüllen müssen. Dazu gehören Wartezeit und die 3/5-Regelung.
Wartezeit: Rentenversicherungsmitgliedschaft für die letzten fünf Jahre
Die erste versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente besteht darin, dass Sie für mindestens fünf Jahre Mitglied einer Rentenversicherung gewesen sein müssen. Diese allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gilt auch für die Altersrente. Für die fünf Jahre können Sie sowohl Zeiten, in denen Sie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, als auch Ersatzzeiten anrechnen. Als Ersatzzeiten gelten zum Beispiel der Wehrdienst oder der Bundesfreiwilligendienst. Sowohl freiwillige als auch Pflichtbeiträge zählen zur Erfüllung der Wartezeit.
Sollten Sie die Mindest-Versicherungszeit von fünf Jahren nicht erfüllen, müssen Sie nachweisen, dass Sie mindestens 20 Jahre alt sind oder seit 20 Jahren erwerbsunfähig sind. Das ist zum Beispiel für Personen, die von Geburt an behindert sind, relevant. Sie müssen in diesem Fall nachweisen, dass Sie die verlängerte Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Diese ist auch als Vorversicherungszeit bekannt. Als Nachweise dienen Versorgungsausgleiche, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, Ersatzzeiten und Wartezeiten.
Über die weiteren Voraussetzungen, die Sie für den Erhalt einer EM-Rente erfüllen müssen, können Sie in diesem Artikel mehr erfahren.
Beitragszahlung für mindestens drei Jahre: Die 3/5-Regelung
Als zweite Voraussetzung für die EM-Renten sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Erhalt der EM-Rente mindestens drei Jahre lang Ihre Pflichtbeiträge komplett gezahlt haben. Dies sollte im Rahmen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit der Fall gewesen sein. Normalerweise gehören die Beiträge zur Altersvorsorge zu den Sozialabgaben.
Ein Blick in Ihre Gehaltsabrechnung verrät Ihnen mehr. Als normal Angestellter zahlen Sie ohne Zweifel die Rentenbeiträge, die für Ihr Gehalt und Ihre Art der Beschäftigung vorgesehen sind. Damit erfüllen Sie das Kriterium der „kompletten“ Zahlung der Beiträge, die auf Ihre Beschäftigungssituation zutreffen. Sollten Sie während der letzten Jahre in Elternzeit oder Erziehungszeit gewesen sein, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Die Elternzeit gilt als Pflichtbeitragszeit.
Wenn Sie beispielsweise aufgrund Ihrer Erwerbsunfähigkeit arbeitslos sind oder während Ihrer Arbeitslosenzeit erkranken, können Sie von der Nahtlosigkeitsregelung aus dem 6. Sozialgesetzbuch §145 Gebrauch machen. Diese hilft Ihnen dabei, nach dem Krankengeld und einem eventuellen Krankengeld direkt in die Erwerbsminderungsrente überzugehen.
Es gibt zwei Ausnahmen von der sogenannten 3/5-Regelung:
- Falls Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer beruflich bedingten Krankheit oder einem Unfall im Wehr- und Bundesfreiwilligendienst erwerbsunfähig werden, ist es normalerweise ausreichend, wenn Sie einen gezahlten Monatsbeitrag belegen können. Gehen Sie am besten zu einem Rentenberater, der Ihnen mit den Details für Ihren individuellen Fall helfen kann.
- Sollten Sie Ihre Ausbildung erst vor sechs Jahren oder weniger abgeschlossen haben, müssen Sie keine Beitragszahlungen nachweisen, sondern können direkt Erwerbsminderungsrente erhalten.
Sie sind trotz Unfall oder Krankheit noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden pro Tag zu arbeiten? Dann empfehlen wir Ihnen diesen Artikel zur teilweisen EM-Rente.