Vollinvalidenrente und Teilinvalidenrente: Wie werden Nebeneinkünfte berücksichtigt und wo liegen die Grenzen?

Erwerbsminderungsrente : Diese Zuverdienste sind möglich

Bei der Voll- oder Teilinvalidenrente handelt es sich um eine Erwerbsminderungsrente, die vor dem eigentlichen Beginn des Rentenalters beantragt werden kann. Der Ausdruck Invalidenrente hingegen wurde durch Erwerbsminderungsrente ersetzt. Hierbei wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden. Die Erwerbsminderung kann dann beantragt werden, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit nicht mehr möglich ist. Je nachdem, welche Rente gezahlt wird, dürfen Nebeneinkünfte erworben werden.

Unterschied zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung

Wurden die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung anerkannt, dann kann der Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn es ihm aufgrund einer Behinderung oder auch gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, in einer fünf-Tage-Woche mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte noch in der Lage ist, innerhalb der fünf-Tage-Woche mehr als drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. In einem solchen Fall wird nur die Hälfte der Rente gewährleistet, wenn eine passende Teilzeitstelle gefunden werden kann, oder Ist dies nicht der Fall, wird auch hier die gesamte Rente ausgezahlt.
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Erwerbsminderungsrente wird immer dann gar nicht gezahlt, wenn ein Versicherter, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, bei einer fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden arbeiten kann. Hierbei handelt es sich allein um die Prüfung, ob irgendeiner Tätigkeit nachgegangen werden kann.

Sonderregelungen machen die Ausnahme

Wer allerdings vor dem 02.01.1961 geboren wurde, hat weiterhin einen Anspruch auf die bereits bewilligte Berufsunfähigkeitsrente. Hierbei handelt es sich um die teilweise Erwerbsminderung oder die Teilinvalidenrente. Oftmals werden hier die Gerichte wegen der Frage bemüht, ob ein Versicherter einer zumutbaren Tätigkeit nachgehen kann, die nicht seinem Beruf entspricht.

Die Grenzen für den Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente

Je nachdem ob ein Versicherter die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf er sich im Rahmen und begrenztem Umfang etwas dazu verdienen. Ob sich dieser Verdienst auf die Höhe der ausgezahlten Rente auswirkt, unterliegt verschiedenen Faktoren.

Die Grenze bei der vollen Erwerbsminderung ist gesetzlich festgesetzt. Es handelt sich hierbei nicht um einen Betrag, der abhängig von der Höhe der Rentenleistung ist, sondern um einen fixen Jahresverdienst. Dieser liegt bei 6.300,00 jährlich, was einen monatlichen Zusatzverdienst von 525,00 Euro ausmacht. Da der Hinzuverdienst immer nur jährlich abgeglichen wird ist es auch möglich, nur einzelne Zeiträume in einem Jahr zu arbeiten und hier mehr als 525,00 Euro im Monat zu verdienen. Einzig der gesamte Jahresverdienst wird hier bei der Berechnung zugrunde gelegt.

Bei der teilweisen Erwerbsminderung wird die Berechnung ein wenig schwieriger. Denn hier gibt es neben der Grenze auch den Hinzuverdienstdeckel. Dabei handelt es sich um die absolute Obergrenze des Betrages, den der Hinzuverdienst betragen darf. Denn alles was darüber liegt, wird mit 100 % auf die Teilrente angerechnet. Denn die gezahlte Rente zusammen mit dem aktuellen Einkommen soll das Einkommen vor dem Bezug von Erwerbsminderungsrente auf keinen Fall übersteigen.

Die Hinzuverdienstgrenze wird nach dem höchsten Jahreseinkommen der letzten fünfzehn Arbeitsjahre berechnet. Für die Berechnung kommen jedoch weitere Faktoren zum Tragen. Werden diese alle berücksichtigt, kann für das Jahr 2022 die folgende minimale Hinzuverdienstgrenze berechnet werden:

Entgeltpunkte mindestens 0,5 x Faktor 0,81 x Bezugsgröße 39.480,00 Euro
ergibt für dieses Jahr eine Hinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro

Bei der Bezugsgröße wird auf das Durchschnittsgehalt des vorvergangenen Kalenderjahres bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen. Diese beträgt für das Jahr 2022 die oben genannten 39.480,00 Euro. So kann eine jährliche Anpassung vermieden werden. die Bezugsgröße West bei der Erwerbsminderungsrente und der Hinzuverdienstgrenze gilt hierbei bundeseinheitlich.

Lediglich die Entgeltpunkte, die aus den letzten fünfzehn Jahren Jahresverdiensten des jeweiligen Versicherten berechnet werden, können hierbei abweichen. Mindestens sind aber immer 0,5 Entgeltpunkte zu berechnen. So handelt es sich bei der Beispielrechnung um die Mindesthöhe des Hinzuverdienstes für das Jahr 2022. Dieser Verdienst kann jedoch auch durchaus höher ausfallen, wenn die entsprechend berechneten eigenen Entgeltpunkte ebenfalls höher ausfallen.

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